Flüchtlinge

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Im verschneiten Kaukasusgebirge, wo viele alte Märchen ihren Ursprung haben, gibt es nicht viele “Happy Endings”, über die man noch schreiben kann. Die Völker, die bei einer neuen Reihe von glücklichen Geschichten eine Rolle spielen werden, wurden gezwungen als Flüchtlinge zu leben, weit entfernt von ihrer rechtmäßigen Heimat, die aktuell durch Russen besetzt wird.

Lasst es nicht zu, dass sie diese Geschichten ausgestalten ohne Kulisse, Bühne, Licht oder Publikum.

Der Eintrittspreis ist manchmal ein Kleidungsstück, welches man gekauft und vergessen hat. Der Preis kann auch eine warme Mahlzeit sein oder kleine Geschenke, um den entzückenden und unschuldigen Kindern ein Lächeln abzuringen. Vielleicht ist der Preis auch das Erzählen und Verbreiten dieser Geschichten in aller Welt.

Bitte vergesst nicht, dass wir mit eurer Hilfe diese dramatische Darbietung beenden können und selbst die Rollen besetzen können, zusammen mit Tschetschenen aus der ganzen Welt, in einer glücklichen Fassung.

Du kannst mehr Informationen bekommen über tausende tschetschenische Flüchtlinge in der ganzen Welt.

 

Ablauf des deutschen Asylverfahrens

Asylantragstellung

Gibt sich ein Ausländer im Inland als Asylsuchender zu erkennen, wird er an die nächstgelegene, vom jeweiligen Bundesland betriebene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

Mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems „EASY“ wird von dieser die für seine Unterbringung zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt. Dabei werden die gesetzlich festgelegten Aufnahmequoten der Bundesländer berücksichtigt.Der Asylbewerber ist verpflichtet, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums dort zu melden. Die persönliche Asylantragstellung erfolgt in der Außenstelle des Bundesamtes, die der für den Asylbewerber zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In Absprache mit der Erstaufnahmeeinrichtung wird hierfür ein Termin bestimmt, zu dem auch ein geeigneter Dolmetscher geladen wird. Im Rahmen der persönlichen Antragstellung wird eine elektronische Akte angelegt, wobei im Datenbestand des Bundesamtes geprüft wird, ob der Asylbewerber bereits ein Asylverfahren in Deutschland betreibt bzw. betrieben hat. Ein weiterer Datenabgleich sowie eine ggf. erforderliche Erstmeldung erfolgt im Ausländerzentralregister. Außerdem wird bei jedem Asylbewerber, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt, die Aufschluss darüber geben soll, ob sich der Asylbewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt – evtl. unter anderem Namen – in Deutschland aufgehalten hat oder ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für die Dauer des Asylverfahrens erhält der Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung und damit ein vorläufiges Bleiberecht, sowie schriftliche Informationen über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache.

Das Bundesamt entscheidet auf Grundlage des Asylverfahrensgesetzes über die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie darüber, ob sich aus europäischen oder nationalen subsidiären Schutznormen ein Abschiebungsverbot ergibt.

Dublin-Verfahren

Der materiellen Prüfung des Asylantrags ist grundsätzlich das sog. Dublin-Verfahren vorgeschaltet, in dem festgestellt wird, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.

Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens ergibt sich für Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union in erster Linie aus der sog. „Dublinverordnung“.

Ziel ist es einerseits, sicherzustellen, dass jeder Asylantrag, der in der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gestellt wird, inhaltlich geprüft wird, andererseits die Durchführung mehrerer Asylverfahren zu vermeiden. Die Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaates bestimmt sich nach objektiven Kriterien, wie beispielsweise Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch den Mitgliedstaat oder illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublinstaaten über seine Außengrenzen. Soweit sich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergibt, wird ein Übernahmeersuchen gestellt. Im Falle der Zustimmung wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und der Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt. Dem Antragsteller steht gegen diese Entscheidung innerhalb einer Frist von zwei Wochen der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Anhörung

Ist Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig, erfolgt die materielle Prüfung des Asylantrags durch das Bundesamt.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung muss der Antragsteller selbst alle Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Er muss auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände angeben, die einer Abschiebung entgegenstehen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und frühere Asylanträge in Deutschland oder anderen Staaten. Hierfür findet möglichst zeitnah zur Antragstellung die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Asylbewerbers durch einen Entscheider des Bundesamtes unter Hinzuziehung eines Dolmetschers statt. Die Anhörung ist nicht öffentlich, es können aber der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sowie Vertreter des Bundes, eines Landes, des UNHCR oder Sonderbevollmächtigte für Flüchtlingsfragen beim Europarat teilnehmen. Weitere Ausnahmen kann der Leiter des Bundesamts oder die von ihm beauftragte Person gestatten. Über die Anhörung wird eine Niederschrift angefertigt, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Der Antragsteller erhält eine Kopie.

Entscheidung

Die Entscheidung über den Asylantrag erfolgt schriftlich durch das Bundesamt. Die Entscheidung wird begründet und den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie einer Übersetzung des Tenors der Entscheidung zugestellt.

Maßgeblich ist grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal. Evtl. sind vor der Entscheidung weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Hierzu kann auf das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes zurückgegriffen werden, das u.a. eine umfangreiche Datenbank („MILo“) bereitstellt. Darüber hinausgehende Recherchemöglichkeiten ergeben sich z. B. über individuelle Anfragen an das Auswärtige Amt, Sprach- und Textanalysen, Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchungen sowie die Einholung medizinischer- oder sonstiger Gutachten. Für verallgemeinerungsfähige Sachverhalte werden Herkunftsländer-Leitsätze bereitgestellt.

Entscheidungsmöglichkeiten im nationalen Verfahren:

• Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG und – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zusätzlich – Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG
• Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als unbegründet
• Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründetZuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG
• Ablehnung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz und Zuerkennung von nationalem subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG
• Ablehnung des Asylantrages, des Antrages auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als unbegründet, kein subsidiärer Schutz
• Ablehnung des Asylantrages, des Antrages auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als offensichtlich unbegründet, kein subsidiärer Schutz

Folgen der Entscheidung

Wird der Antragsteller als Flüchtling oder Asylberechtigter anerkannt, erhält er eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Wird ihm subsidiärer Schutz zuerkannt, erhält er grundsätzlich eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr. Diese kann bei Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nur versagt werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots können weitere Versagungsgründe in Betracht kommen. Mit der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde über die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit. Nach drei Jahren bzw. bei subsidiär Schutzberechtigten nach sieben Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Gegen alle ablehnenden Entscheidungen oder Entscheidungsteile steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Bestätigt das Gericht die komplette Ablehnung, ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird er in sein Heimatland abgeschoben. Zuständig für die Durchführung der Abschiebung ist die jeweilige Ausländerbehörde. Stellt dagegen das Gericht die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung fest, hebt es den Bescheid oder den entsprechenden Teil des Bescheides auf und verpflichtet das Bundesamt zur positiven Entscheidung.

Besonderheiten

Für Einreisen auf dem Luftweg gilt im Falle einer Asylbeantragung ein Sonderverfahren, das sogenannte “Flughafenverfahren”. Hier wird das Asylverfahren vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise des Ausländers – also noch im Transitbereich – durchgeführt, wenn die Person keine oder verfälschte Ausweispapiere mit sich führt oder aus einem sicheren Herkunftsstaat – Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Ghana, Senegal – kommt. Wird der Asylantrag als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt, wird die Einreise verweigert. Der Antragsteller bleibt im Transitbereich des Flughafens bis zur – von ihm ggf. beantragten – gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren und wird von dort aus bei einer negativen Gerichtsentscheidung direkt wieder abgeschoben.

Ein Ausländer, der aus einem sogenannten „sicheren Drittstaat“ – EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz – einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Eine Flüchtlingsanerkennung ist jedoch möglich. Da die Dublinverordnung der Drittstaatenregelung vorgeht, kommt diese jedoch in der Praxis kaum noch zur Anwendung.

Zur Wahrung der Familieneinheit gilt für ledige Kinder eines Asylbewerbers, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter weiteren Voraussetzungen in der Regel ein Asylantrag als gestellt. Es wird ein Asylverfahren durchgeführt, es sei denn der Vertreter des Kindes verzichtet darauf.

Minderjährige Ausländer ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen werden dem örtlich zuständigen Jugendamt übergeben, das für die Inobhutnahme und die unverzügliche Bestellung eines Vormunds verantwortlich ist. In einem anschließenden „Clearingverfahren“ wird die Situation des unbegleiteten Minderjährigen umfassend abgeklärt und unter anderem entschieden, ob ein Asylantrag gestellt werden soll.

Die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger, Folteropfer oder geschlechtsspezifisch Verfolgter können von so genannten Sonderbeauftragten Entscheiderinnen oder Entscheidern bearbeitet werden, die in besonderen Schulungen auf die Bedürfnisse dieser Asylantragsteller vorbereitet werden.

Nimmt der Ausländer seinen Asylantrag zurück oder verzichtet für sein Kind auf die Durchführung eines Asylverfahrens, ergeht ein Einstellungsbescheid, der die Prüfung subsidiären Schutzes beinhaltet.